Deutscher Camping-
Club e. V. (DCC )
Landesverband Sachsen- Anhalt e. V.
S A T Z U N G
§ 1
Name und
Sitz
Der
Verein trägt den Namen “Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen
Camping- Club e. V.
(DCC)“
Sein Sitz ist Magdeburg. Er ist in das Vereinsregister bei dem zuständigen
Amtsgericht in Stendal eingetragen Der Verein ist ein Landesverband im
Sinne des § 13 der Satzung des Deutschen Camping- Club e. V.
(DCC) und
als solcher eine Untergliederung des DCC. Die Satzung des DCC ist für ihn
verbindlich.
§ 2
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck und
Ziel
Der
Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Camping- Club e. V. (DCC)“
ist der Zusammenschluss der im DCC organisierten Zelt-, Wohnmobil- und
Wohnwagenwanderer, die im Landesverbandsbereich ihren ständigen Wohnsitz
haben.
Er
bezweckt die Förderung von gemeinsamen Freizeitaktivitäten sowie Kinder- und
Jugendförderung, dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt
keine Gewinne. Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur
Erfüllung des Clubzwecks verwendet.
Diesem
Zweck dienen insbesondere:
a)
Die
Durchführung von Campingfahrten und -treffen auf sportlicher Grundlage,
b) die
Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage des DCC für den
Landesverbandsbereich und Vertretung der Interessen der
Mitglieder gegenüber den Organen des DCC.
c) Die
Betreuung der Orts- Clubs und der einem Orts- Club nicht angehörenden
Mitglieder im Landesverbandsbereich.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Landesverbandes sind diejenigen Mitglieder des Deutschen
Camping-Club e. V., die ihren ständigen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.
Die Beitrittserklärung zum Landesverband gibt jedes Mitglied ausdrücklich
gleichzeitig mit seinem Beitritt zum DCC ab. Die Mitgliedschaft im
Landesverband des DCC endet automatisch mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im DCC.
Auf
Antrag mit spezieller Begründung kann die Mitgliedschaft auch bei einem
ständigen Wohnsitz außerhalb des Landesverbandsbereiches ermöglicht werden.
§ 5
Beitrag
Der
Landesverband erhebt keinen Beitrag. Er deckt seine Verwaltungskosten aus
den Rückvergütungen, die ihm der DCC satzungsgemäß gewährt. Darüber hinaus
unterstützt der Landesverband die Tätigkeiten der Ortsclubs, insbesondere
deren Gründung und Entwicklung.
§ 6
Organe
des Landesverbandes
Die
Organe des Landesverbandes ( LV ) sind:
1 ) Die
Mitgliederversammlung
2 ) Der
Vorstand
3 ) Die
Kassenprüfer
4 ) Der
Landesverband- Clubausschuss ( LV- CA )
§ 7
Hauptversammlung (HV)
1 )
Die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung) ( HV ) ist das oberste
Organ des
Landesverbandes. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder/Delegierten beschlussfähig. Die HV hat insbesondere folgende
Befugnisse:
2 )
Die Einladung muss in der Zeitschrift „ Camping“ mindestens vier Wochen
vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
Die Einladung kann unter Wahrnehmung der gleichen Frist
schriftlich ergehen. Die
HV ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder
dies schriftlich
beim
Vorstand beantragen oder wenn der Vorstand dies beschließt.
3 )
Anträge zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ( HV )
bedürfen der Schriftform und müssen mindestens zwei
Wochen vor der
Versammlung beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur
als
Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand
haben,
sind unzulässig.
4 )
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) ( HV)
bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei
Stimmengleichstand
ist die Stimme des noch amtierenden Vorsitzenden entscheidend.
Stimmenthaltungen bleiben bei
der
Mehrheitsentscheidung außer Betracht.
Einer
Mehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmberechtigten bedürfen:
a)
Satzungsänderungen
b)
Auflösung
des Landesverbandes
c)
Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes ( oder gegen die
gewählten Mitglieder des Landesverbandsausschusses ) LV-CA
d ) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
5)
Die Hauptversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Teilnahme und
Stimmberechtigt
sind die Mitglieder des Vorstands sowie die
Delegierten.
Jeder
Ortsclub hat für jede angefangene 10 Mitglieder eine
Delegiertenstimme. Die Stimmen berechnen sich nach der
Mitgliederzahl des Ortsclub am Schluss des Kalenderjahres.
Als
Mitglieder gelten Einzelmitglieder, korpoprative Mitglieder,
Familienmitglieder,
Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder (§4 Abs. 4 der Satzung des
DCC. Hier heißt es:
„Folgende
Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:
a)
Einzelmitglieder
Dies sind
Personen über 18 Jahre.
b)
Korporative Mitglieder
Hierunter
sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts zu verstehen.
c)
Familienmitglieder
Die
Familienmitgliedschaft können die Ehepartner von Einzelmitgliedern sowie
deren Kinder unter 18 Jahren erwerben. Erlischt die Mitgliedschaft des
Einzelmitgliedes, so erlischt die Familienmitgliedschaft des Ehepartners und
des Kindes automatisch. Kinder haben kein Stimmrecht.
d)
Die
Familienmitgliedschaft im DCC kann auch von Partnern einer eheähnlichen
Gemeinschaft erworben werden.
Ehrenmitglieder und außerordentlichen Mitglieder (siehe § 12) sind den
ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,
jedoch von jeder Beitragspflicht befreit.
Die
nicht in einem OC organisierten Mitglieder des Landesverbandes werden nach
dem gleichen Schlüssel wie die Ortsclubs durch Delegierte vertreten. Der
Vorstand hält zu Beginn einer jeden Hauptversammlung für diese Delegierten
die Stimmkarten bereit und verteilt diese auf die erschienenen und einem OC
nicht angehörenden Mitglieder nach der Reihenfolge ihres Erscheinens.
Erscheinen mehr dieser Mitglieder als Stimmkarten vorhanden sind, soll
diesen Mitgliedern die Anwesenheit ohne Stimmrecht gewährt werden.
6 )
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung) ( HV) ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Das
Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollant zu unterzeichnen.
§ 8
Jahreshauptversammlung (JHV)
Die
jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung
(Hauptversammlung) trägt die Bezeichnung
Jahreshauptversammlung (JHV) und hat mindestes folgende Tagesordnung zu
erledigen:
1 )
Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts
2 ) Bericht des Vorsitzenden
3 )
Bericht des Kassenwartes / des Schatzmeisters
4 )
Bericht der Kassenprüfer
5 )
Entlastung des Vorstandes
6 )
Neuwahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, wenn dies
erforderlich ist.
7 ) Wahl
: - des erweiterten Vorstandes. Zu diesem gehören Ehrenvorsitzende,
Presse-, Caravan-und
andere Referenten sowie Beiräte.
- der Delegierten zur JHV des DCC
8 )
Anträge
9 )
Verschiedenes
Die JHV
ist vom Vorstand in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines
Geschäftsjahres einzuberufen. Sie ist analog der
Hauptversammlung eine Delegiertenversammlung (die Regelungen des § 7 gelten
entsprechend).
Zu Beginn
sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollant vom Vorsitzenden zu berufen
und von mindestens der
einfachen Mehrheit der
Stimmberechtigten zu bestätigen.
Beschlüsse
in der JHV bedürfen der einfachen Mehrheit der
Anwesenden.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsentscheidung außer Betracht.
Schriftliche
Stimmenentscheidungen von nicht anwesenden Stimmberechtigten
sind zulässig.
§ 9
Vorstand
1 )
Der Vorstand besteht aus:
a ) dem Vorsitzenden
b ) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c ) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d ) dem Schatzmeister
Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.
Mit
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
2 )
Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und vom
Vorsitzenden geleitet.
Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3)
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
4)
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung ( JHV) auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit
zur Vertretung des Landesverbandes befugt bis ein neuer Vorstand gewählt
ist
5)
Der erweiterte Vorstand besteht aus Ehrenvorsitzenden, Beiräten und
Referenten. Die Beiräte und Referenten können
vom Vorstand zur
Übernahme spezieller Aufgaben berufen werden. Spätestens bei der darauf
folgenden nächsten
Mitgliederversammlung muss durch die Mitgliederversammlung die
Berufung mit mindestens einer einfachen Mehrheit
die Bestätigung
erfolgen.
§ 10
Kassenprüfer
Die
Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) wählt jeweils für die Dauer von
zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese haben am
Schluss des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
über das Ergebnis zu
berichten.
§ 11
Landesverband- Clubausschuss ( LV- CA )
1)
Der Landesverbands- Clubausschuss ( LV- CA ) als Organ des Landesverbandes
unterstützt die Tätigkeit des
Vorstandes insbesondere zu
fachlich speziellen Aufgaben.
2)
Der Landesverband- Clubausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand und
den Vorsitzenden der Orts- bzw.
Kreis Clubs oder deren
Stellvertretern.
§ 12
Auflösung
des Landesverbandes
1)
Die
Auflösung des Landesverbandes erfolgt automatisch mit Auflösung des
Dachverbandes des DCC e.V. Deutschland.
2)
Den
Antrag auf Auflösung des Landesverbandes ist einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) vorzulegen, die nur über diesen
Punkt entscheidet und die Liquidatoren bestellt.
3)
Der Auflösungsantrag kann wirksam nur von 1/5 sämtlicher Mitglieder des
Landesverbandes gestellt werden.
4)
Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen
vor der Versammlung schriftlich oder durch
Veröffentlichung in
der Zeitschrift „Camping“ zur Kenntnis zu bringen. Zu dieser Versammlung ist
der Vorstand des DCC
mit einer Frist
von vier Wochen einzuladen.
5)
Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt an den DCC.
§ 13
Datenschutz
Der
Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene
Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit
verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung/Bearbeitung/Verarbeitung/Übermittlung ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine
anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist untersagt.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten
Daten-Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der
Unrichtigkeit-Sperrung seiner Daten-Löschung seiner Daten. Durch ihre
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischer Medien zu.Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Vereins und seiner Organe sind innerhalb von 2 Wochen nach deren
Einlegung anzuzeigen.
Der
Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche
und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber
hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes
Mitglied hat das Recht auf
a)
Auskunft über seine gespeicherten Daten,
b)
Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
c)
Sperrung seiner Daten,
d)
Löschung seiner Daten.
Durch die
Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-
und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 14
Inkrafttreten
Die
Satzung tritt am 22.03.2014 in Kraft.
Tag der
Eintragung am 20.05.2014.
Vereinsregister: Amtsgericht Stendal; unter der Geschäftsnummer VR
10887 |