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    Deutscher Camping- Club e. V. (DCC )
    Landesverband  Sachsen- Anhalt e. V. 

                                                                                        S A T Z U N G 

    § 1 

    Name und Sitz 

    Der Verein trägt den Namen “Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Camping- Club e. V.

    (DCC)“ Sein Sitz ist Magdeburg. Er ist in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht in Stendal eingetragen  Der Verein ist ein Landesverband im Sinne des § 13 der Satzung des Deutschen Camping- Club e. V.

    (DCC) und als solcher eine Untergliederung des DCC. Die Satzung des DCC ist für ihn verbindlich. 

    § 2

    Geschäftsjahr 

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

    §3

    Zweck und Ziel 

    Der Landesverband Sachsen-Anhalt des Deutschen Camping- Club e. V. (DCC)“ ist der Zusammenschluss der im DCC organisierten Zelt-, Wohnmobil- und Wohnwagenwanderer, die im Landesverbandsbereich ihren ständigen Wohnsitz haben.

    Er bezweckt die Förderung von gemeinsamen Freizeitaktivitäten sowie Kinder- und Jugendförderung, dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Die von ihm erworbenen Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Clubzwecks verwendet.   

    Diesem Zweck dienen insbesondere: 

    a)           Die Durchführung von Campingfahrten und  -treffen auf sportlicher Grundlage, 
    b)            die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Auftrage des DCC für den
             Landesverbandsbereich und Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Organen des DCC. 

    c)            Die Betreuung der Orts- Clubs und der einem Orts- Club nicht angehörenden Mitglieder im Landesverbandsbereich. 

    § 4

    Mitgliedschaft 

    Mitglieder des Landesverbandes sind diejenigen Mitglieder des Deutschen Camping-Club e. V., die ihren ständigen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. Die Beitrittserklärung zum Landesverband gibt jedes Mitglied ausdrücklich gleichzeitig mit seinem Beitritt zum DCC ab. Die Mitgliedschaft im Landesverband des DCC endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft im DCC. 

    Auf Antrag mit spezieller  Begründung kann die Mitgliedschaft auch bei einem ständigen Wohnsitz  außerhalb des Landesverbandsbereiches ermöglicht werden.        

    § 5

    Beitrag 

    Der Landesverband erhebt keinen Beitrag. Er deckt seine Verwaltungskosten aus den   Rückvergütungen, die ihm der DCC satzungsgemäß gewährt. Darüber hinaus unterstützt der Landesverband die Tätigkeiten der Ortsclubs, insbesondere deren Gründung und Entwicklung. 

    § 6

    Organe des Landesverbandes 

    Die Organe des Landesverbandes ( LV ) sind: 

    1 )  Die Mitgliederversammlung

    2 )  Der Vorstand

    3 )  Die Kassenprüfer

    4 )  Der Landesverband- Clubausschuss ( LV- CA ) 

    § 7

    Hauptversammlung (HV) 

     1 )      Die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung) ( HV ) ist das oberste Organ des

    Landesverbandes. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder/Delegierten beschlussfähig. Die HV hat insbesondere folgende Befugnisse: 

    2 )       Die Einladung muss in der Zeitschrift „ Camping“ mindestens vier Wochen vorher

                unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.  

                Die Einladung kann unter Wahrnehmung der gleichen Frist schriftlich ergehen. Die

                HV ist ferner einzuberufen, wenn mindestens  1/5 der  Mitglieder dies schriftlich

    beim Vorstand beantragen oder wenn der Vorstand dies beschließt. 

    3 )       Anträge zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ( HV ) bedürfen der   Schriftform und müssen mindestens zwei
               Wochen vor der Versammlung beim  Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können nur als
               Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben,
               sind unzulässig. 

    4 )       Beschlüsse der Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) ( HV) bedürfen  der einfachen Mehrheit. Bei
               Stimmengleichstand ist die Stimme des noch amtierenden Vorsitzenden  entscheidend. Stimmenthaltungen bleiben bei
               der Mehrheitsentscheidung außer Betracht. 

    Einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmberechtigten bedürfen: 

    a)    Satzungsänderungen

    b)    Auflösung des Landesverbandes

    c)    Misstrauensanträge gegen Mitglieder des Vorstandes ( oder gegen die
    gewählten Mitglieder des Landesverbandsausschusses ) LV-CA  

                                    d )  die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen 

    5)        Die Hauptversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Teilnahme und
               Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstands sowie die Delegierten.                      

    Jeder Ortsclub hat für jede angefangene 10 Mitglieder eine Delegiertenstimme. Die Stimmen berechnen sich nach der
                Mitgliederzahl des Ortsclub am Schluss des Kalenderjahres.   

    Als Mitglieder gelten  Einzelmitglieder, korpoprative Mitglieder, Familienmitglieder,
                Ehrenmitglieder sowie außerordentliche Mitglieder (§4 Abs. 4 der Satzung des DCC. Hier heißt es:
     

    „Folgende Arten der Mitgliedschaft werden unterschieden:

    a)    Einzelmitglieder           

    Dies sind Personen über 18 Jahre.

    b)    Korporative Mitglieder

    Hierunter sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts zu verstehen.

    c)    Familienmitglieder

    Die Familienmitgliedschaft können die Ehepartner von Einzelmitgliedern sowie deren Kinder unter 18 Jahren erwerben. Erlischt die Mitgliedschaft des Einzelmitgliedes, so erlischt die Familienmitgliedschaft des Ehepartners und des Kindes automatisch. Kinder haben kein Stimmrecht.

    d)    Die Familienmitgliedschaft im DCC kann auch von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft erworben werden.

                           Ehrenmitglieder und außerordentlichen Mitglieder (siehe § 12) sind den   ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt,
                           jedoch von jeder Beitragspflicht befreit.
     

     Die nicht in einem OC organisierten Mitglieder des Landesverbandes werden nach dem gleichen Schlüssel wie die Ortsclubs durch Delegierte vertreten. Der Vorstand hält zu Beginn einer jeden Hauptversammlung für diese Delegierten die Stimmkarten bereit und verteilt diese auf die erschienenen und einem OC nicht angehörenden Mitglieder nach der Reihenfolge ihres Erscheinens. Erscheinen mehr dieser Mitglieder als Stimmkarten vorhanden sind, soll diesen Mitgliedern die Anwesenheit ohne Stimmrecht gewährt werden. 

    6 )       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung) ( HV) ist  eine Niederschrift aufzunehmen. Das
                Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollant zu unterzeichnen.
     

    § 8 

    Jahreshauptversammlung (JHV) 

    Die jährlich  mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) trägt die Bezeichnung
               Jahreshauptversammlung (JHV) und hat mindestes folgende Tagesordnung zu erledigen:
     

    1 ) Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts

               2 ) Bericht des Vorsitzenden

    3 ) Bericht des Kassenwartes / des Schatzmeisters

    4 ) Bericht der Kassenprüfer

    5 ) Entlastung des Vorstandes

    6 ) Neuwahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, wenn dies erforderlich ist.                          

    7 ) Wahl :    - des erweiterten Vorstandes. Zu diesem gehören  Ehrenvorsitzende, Presse-, Caravan-und
         andere Referenten sowie Beiräte.
                                  - der Delegierten zur JHV des DCC 

    8 ) Anträge

    9 ) Verschiedenes 

    Die JHV ist vom Vorstand in den ersten drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einzuberufen. Sie ist analog der
                Hauptversammlung eine Delegiertenversammlung (die Regelungen des § 7 gelten entsprechend).
     

               Zu Beginn sind ein Versammlungsleiter und ein Protokollant vom Vorsitzenden zu berufen und von mindestens der
               einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten zu bestätigen.
    Beschlüsse in der JHV bedürfen der einfachen Mehrheit der
               Anwesenden. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsentscheidung außer Betracht. Schriftliche
               Stimmenentscheidungen von nicht anwesenden Stimmberechtigten sind zulässig.
     

    § 9 

    Vorstand 

    1 )       Der Vorstand besteht aus:

                                      a ) dem Vorsitzenden

                                      b ) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

                                      c ) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

                                      d ) dem Schatzmeister 

    Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein.

    Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

     

    2 )      Die Vorstandssitzung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen und  vom  Vorsitzenden geleitet.

    Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 

    3)        Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 

    4)        Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung ( JHV) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt  jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit zur Vertretung des Landesverbandes befugt bis ein neuer Vorstand gewählt ist 

    5)        Der erweiterte Vorstand besteht aus Ehrenvorsitzenden, Beiräten und Referenten. Die Beiräte und Referenten können
               vom Vorstand zur Übernahme spezieller Aufgaben berufen werden. Spätestens bei der darauf folgenden nächsten
                Mitgliederversammlung  muss durch die Mitgliederversammlung die Berufung mit mindestens einer einfachen Mehrheit
               die Bestätigung erfolgen. 

    § 10 

    Kassenprüfer 

    Die Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung ) wählt jeweils für die Dauer von      zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
               Diese haben am Schluss des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
               über das Ergebnis  zu berichten.

    § 11 

    Landesverband- Clubausschuss ( LV- CA )         

    1)        Der Landesverbands- Clubausschuss ( LV- CA ) als Organ des Landesverbandes unterstützt die Tätigkeit des
               Vorstandes insbesondere zu fachlich speziellen Aufgaben.

    2)        Der Landesverband- Clubausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand und den Vorsitzenden der Orts- bzw.
               Kreis Clubs oder deren Stellvertretern.

    § 12 

    Auflösung des Landesverbandes 

    1)           Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt automatisch mit Auflösung des Dachverbandes des DCC e.V. Deutschland. 

    2)           Den Antrag auf Auflösung des Landesverbandes ist einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)  vorzulegen, die nur über diesen Punkt entscheidet und die Liquidatoren bestellt. 

    3)        Der Auflösungsantrag  kann wirksam nur von 1/5 sämtlicher Mitglieder des Landesverbandes gestellt werden. 

    4)        Antragsteller und Begründung des Antrages sind den Mitgliedern vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch
               Veröffentlichung in der Zeitschrift „Camping“ zur Kenntnis zu bringen. Zu dieser Versammlung ist der Vorstand des DCC
               mit einer Frist von vier Wochen einzuladen.

    5)        Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt an den DCC. 

    § 13 

    Datenschutz 

    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung/Bearbeitung/Verarbeitung/Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist untersagt. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten-Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit-Sperrung seiner Daten-Löschung seiner Daten. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder  der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu.Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vereins und seiner Organe sind innerhalb von 2 Wochen nach deren Einlegung anzuzeigen. 

    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

     

    Jedes Mitglied hat das Recht auf

    a) Auskunft über seine gespeicherten Daten,

    b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

    c) Sperrung seiner Daten,

    d) Löschung seiner Daten. 

    Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. 

     

    § 14 

    Inkrafttreten 

    Die Satzung tritt am 22.03.2014 in Kraft.

    Tag der Eintragung am 20.05.2014.

    Vereinsregister: Amtsgericht Stendal; unter der Geschäftsnummer VR 10887